ENA Energienetze Apolda GmbH Ihr regionaler Netzbetreiber

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Erzeugungsanlagen

Einspeisung
Checklisten – Eigenerzeugungsanlagen
Checkliste Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
Checkliste Eigenerzeugungsanlagen nach VDE-AR-N-4110
Anmeldung und Netzverträglichkeitsprüfung
Auftrag zur Netzverträglichkeitsprüfung 30 kW < P ≤ 150 kW
Auftrag zur Netzverträglichkeitsprüfung 150 kW < P ≤ 500 kW
Auftrag zur Netzverträglichkeitsprüfung 500 kW < P ≤ 20 MW
Datenerfassungsblatt Photovoltaikanlagen
Datenerfassungsblatt BHKW, Wasser-, Windanlagen
Datenblatt Speichersystem
Anmeldung zum Netzanschluss
PV-Anlagen: Erklärungen zur Ermittlung der Förderfähigkeit
Inbetriebnahme bis 31.12.2020
Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Vergütungseinstufung von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2017 (Inbetriebnahme ab 01.01.2017) - für PV-Anlagen < 7 kWp -
Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2017 (Inbetriebnahme ab 01.01.2017) - für PV-Anlagen > 7 kWp bis 750 kWp -
Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2017 (Inbetriebnahme ab 01.01.2017) - für PV-Anlagen > 750 kWp -
Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Vergütungseinstufung aus Biomasse-Anlagen nach dem EEG
Verbindliche Erklärung für Speicheranlagen
Verbindliche Erklärung zur Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages
Inbetriebnahme ab 01.01.2021
Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2021 (Inbetriebnahme ab 01.01.2021)
- PV-Anlagen auf Freiflächen und baulichen Anlagen -
Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2021 (Inbetriebnahme ab 01.01.2021)
- PV-Anlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden –
Verbindliche Erklärung für Speicheranlagen
Vereinbarung zum Austausch von PV-Modulen
Verbindliche Erklärung zum Umzug oder Verkauf von PV-Modulen
Verbindliche Erklärung zur Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages
Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Windenergieanlagen nach dem EEG 2021
Anlagen mit Einspeisung ab 01.07.2022
Erklärung für PV-Anlagen – Gebäuden und Lärmschutzwänden bis 25kWp
Erklärung für PV-Anlagen – Gebäuden und Lärmschutzwänden größer 25kWp
Erklärung für PV-Anlagen – Freiflächen und bauliche Anlagen
Erklärung für Speicheranlagen
Erklärung zum Umzug oder Verkauf von PV-Modulen
Windkraftanlagen: Erklärungen zur Ermittlung der Förderfähigkeit
Anlagen mit Einspeisung ab 01.07.2022
Grundlage für die Ermittlung der EEG-Vergütung sind die vom Anlagenbetreiber zu erbringenden belastbaren Nachweise, soweit gesetzlich erforderlich, sowie die „Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe“ von Anlagen nach dem EEG.

Sie erhalten von uns ein Schreiben, mit welchem die ENA Energienetze Apolda die vergütungsrelevanten Unterlagen bzw. Informationen von Ihnen abfragt.

Außerdem wird zusätzlich zu den „Verbindlichen Erklärungen“ die Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur abgefordert. Die Anmeldung muss innerhalb eines Monats ab der Inbetriebnahme erfolgen (die angemeldete und installierte Leistung müssen übereinstimmen). Sollte die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgen, dann muss die Vergütung um 20 Prozent (§ 52 Abs. 3 EEG 2021) oder auf null (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021) reduziert werden.

  • Verbindliche Erklärung für Windkraftanlagen
  • Sollten Sie zusätzlich einen Speicher eingebaut haben, füllen Sie bitte das Formular zum Speicher aus.
  • Wollen Sie für Ihre Anlage jedoch gar keine Vergütung in Anspruch nehmen, füllen Sie bitte die „Vereinbarung zum Verzicht auf Auszahlung der finanziellen Förderung (EEG)“ aus.
  • Zur Abrechnung der Stromeinspeisung ist zusätzlich noch eine Erklärung über die Berechtigung zum Erhalt der Umsatzsteuer einschließlich Bankverbindung erforderlich. Sofern die Umsatzsteuer mit ausbezahlt werden soll, ist die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
Allgemeine Formulare
Erklärung für bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnungssysteme
Vereinbarung zum Verzicht auf Auszahlung der finanziellen Förderung (EEG)
Erklärung über die Berechtigung zum Erhalt der Umsatzsteuer
Formulare für Anlagen mit Einspeisung ab 01.07.2022
Erklärung für Windenergieanlagen
Erklärung für Speicheranlagen
Erklärung des Betreibers zur EEG-Umlagepflicht
Inbetriebnahme bis 31.12.2020
Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht für Neuanlagen i. S. des EEG
Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht für Bestandsanlagen i. S.des EEG
Zusätzliche Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen
Jährliche Mitteilung nach EEG zur Eigenversorgung
Inbetriebnahme ab 01.01.2021
Erklärung zur EEG-Umlagepflicht für eine Anlage
Erklärung zur EEG-Umlagepflicht für mehrere Anlagen
Zusätzliche Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen
Jährliche Mitteilung nach EEG zur Eigenversorgung
Abnahme und Inbetriebsetzung
Inbetriebnahmeerklärung Photovoltaikanlagen
Inbetriebnahmeerklärung Biomasseanlagen
Erklärungen zum Betreiberwechsel
Erklärung zum Betreiberwechsel einer Erzeugungsanlage inklusive Anlagen
Redispatch
Mit dem im Mai 2019 in Kraft getretenen Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) wurden die Vorgaben zum Einspeisemanagement angepasst. Diese sind ab dem 1. Oktober 2021 umzusetzen und betreffen nach aktuellem Stand alle Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW oder Anlagen, die jederzeit fernsteuerbar sind. Daraus ergeben sich neue Anforderungen für alle Marktpartner.

Im zukünftigen Prozess wird bereits in einem Planungshorizont von ca. 2 Tagen im Voraus berechnet, ob sich Engpässe ergeben. Ist dem so, werden durch den Netzbetreiber Maßnahmen ermittelt, um den Eintritt der Engpässe zu verhindern. Neu ist im zukünftigen Prozess auch, dass die Maßnahmen bilanziell und energetisch auszugleichen sind.

Zukünftig ist eine branchenweite Zusammenarbeit notwendig, um die gesetzlichen Anforderungen umsetzen zu können. Im BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. wurden branchenweit die zukünftigen Prozesse erarbeitet und in einer Branchenlösung dokumentiert.

Diese sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BDEW.

Diese Branchenlösung ist die Grundlage für Festlegungsentwürfe der Bundesnetzagentur, die im Sommer 2020 konsultiert wurden. Die Entwürfe betreffen folgende Bereiche:
  • zu Bilanzierungsmodellen, Bestimmung der Ausfallarbeit, Anpassungen der MaBis (Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom) und den Kommunikationsprozessen (BK6-20-059),
  • zur Informationsbereitstellung (BK6-20-061) und
  • zur Netzbetreiberkoordinierung (BK6-20-060).

Außerdem wurde das Netzbetreiberprojekt connect+ initiiert. In diesem Projekt werden die im Prozess notwendigen Datenformate und Schnittstellen erarbeitet.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Technische Richtlinie zum Redispatch 2.0 für Anlagenbetreiber, Einsatzverantwortliche und Betreiber Technischer Ressourcen
Stand: 29.07.2021
Häufig gestellte Fragen (FAQ Redispatch 2.0)
Umsetzungsfragenkatalog zum Redispatch 2.0 Version 1.1
BDEW Redispatch 2.0: Häufig gestellte Fragen und Antworten Version 1.1
BDEW Anwendungshilfe für Anlagenbetreiber und Direktvermarkter für die Umsetzung der neuen RD2.0-Prozesse
BDEW Anwendungshilfe (AH) zu den Redispatch 2.0 Use Cases gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur
BDEW Redispatch 2.0: Information zu Marktrollen, Verantwortlichkeiten und Marktpartner-Identifikationsnummer (MP-ID)
BDEW Hinweis für Anlagenbetreiber zur Marktpartner-ID im Redispatch 2.0
BDEW Redispatch 2.0: Häufig gestellte Fragen und Antworten Version 1.3
Direktvermarktung
Folgende Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2021 möglich:
  • geförderte Direktvermarktung (§ 20 EEG 2021)
  • nicht geförderte sonstige Direktvermarktung (§ 21a EEG 2021)
  • Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021) - für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung
  • Ausfallvergütung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021) - für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können von dem Netzbetreiber für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung eine Prämie (Flexibilitätsprämie) für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung verlangen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass sich die Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 20 EEG 2021 oder § 21a EEG 2021 befindet.

Die Anmeldung erfolgt über das Meldeformular zur Flexibilitätsprämie.

Meldeformular Flexibilitätsprämie
Für Neuanlagen, welche umgehend nach dem Netzanschluss in die Direktvermarktung gehen sollen, wird gebeten, die Anlage 4 der Bundesnetzagentur unter dem nachfolgenden Link zu nutzen. Für sämtliche andere An-, Ab- und Ummeldungen gelten die „Marktprozesse für Einspeiser“ gemäß der Anlage 1 der Bundesnetzagentur.

Anmeldung/Abmeldung Direktvermarktung gemäß Festlegungsverfahren zu Marktprozessen für Einspeisestellen

Weiterhin wird seitens des Anlagenbetreibers ein Nachweis zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG 2021 benötigt. Der Anlagenbetreiber muss eine technische Einrichtung vorhalten, die erforderlich ist, damit ein Direktvermarktungsunternehmer oder eine andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit:
  • die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
  • die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln kann.
Außerdem muss dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis eingeräumt werden, jederzeit:
  • die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
  • die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.
Der Nachweis zur Fernsteuerbarkeit kann über die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit erfolgen.

Erklärung zum Nachweis über die Fernsteuerbarkeit
Einspeisemanagement
Einspeisemanagement
Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement
Bedingungen für die Fernwirkankopplung von Erzeugungsanlagen >100 kWp im Netzparallelbetrieb
Auftrag zur Parametrierung eines VPN-Routers und Abnahme der Fernwirkankopplung
Betriebsbereitschaftserklärung Fernwirkankopplung nach EEG §9, VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110
Bedingungen für den Einsatz von Funkrundsteuerempfängern
Vertrag über die Nutzung von Funkrundsteuerempfängern für Photovoltaik Erzeugungsanlagen ≤ 100 kW
Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme Funkrundsteuerempfänger
Technische Vorschriften und Anschlußbedingungen - Mittelspannung
Technische Anschlussregel Mittelspannung (VDE-AE-N 4110) 2018
Ergänzende Bedingungen zu den Technischen Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)
Formulare VDE-AR-N 4110
Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
Ergänzung zur technischen Richtlinie am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für den Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Ausgabe: Juni 2008, BDEW
Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
Technische Vorschriften und Anschlußbedingungen - Niederspannung
Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz VDE-AR-N 4105

Kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden.

Ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers zur VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz – Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“
Formulare VDE-AR-N 4105
Rahmenbedingungen für eine Übergangsregelung zur frequenzabhängigen Wirkleistungssteuerung von PV-Anlagen am NS-Netz
Notstromaggregate: Richtlinie für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten
FNN-Hinweis: Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz Ausgabe: 2020
Ausgeförderte Anlagen
Ablauf der Förderung bei EEG-Anlagen
Im EEG 2021 ist unter anderem die Anschlussförderung für Anlagen geregelt, deren Vergütung ausgelaufen ist. Betroffen sind alle Anlagen, welche vor dem 01.01.2001 in Betrieb gegangen sind, mit Ausnahme von Wasserkraftanlagen.

Die positiven Nachrichten vorweg - grundsätzlich dürfen Anlagen bis 100 kW weiterhin ihren Strom befristet bis zum 31.12.2027 in den Bilanzkreis des Netzbetreibers einspeisen und erhalten dafür eine geringe Vergütung. Doch natürlich gibt es für diese und alle anderen ausgeförderten Anlagen auch weitere Möglichkeiten, Ihren Strom zu nutzen.

Was bedeutet das für Sie als Anlagenbetreiber?
Es gibt für den weiteren Betrieb dieser EEG-Anlagen vier Varianten:
Variante 1 - Vollstromeinspeisung
Vollstromeinspeisung bedeutet, dass der von der Anlage erzeugte Strom weiterhin komplett ins Stromnetz eingespeist wird.

Dazu ist bis 31.12.2027 die Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers für Anlagen bis einschließlich 100 kWp im EEG 2021 geregelt.

Anlagen größer 100 kWp müssen den eingespeisten Strom analog Variante 2 direkt vermarkten.

Wird die Volleinspeisung belassen, erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber eine Anschlussvergütung in Höhe des gesetzlich ermittelten Jahresmarktwertes abzgl. Vermarktungskosten des Übertragungsnetzbetreibers. Der tatsächliche Jahresmarktwert für das Einspeisejahr 2023 steht Anfang 2024 fest.
Variante 2 - Nicht geförderte „Sonstige Direktvermarktung“
„Sonstige Direktvermarktung“ bedeutet den Verkauf des erzeugten Stroms an einen
Händler, der vom Anlagenbetreiber selbst mit der Abnahme und Vermarktung des erzeugten Stroms beauftragt wird. Hier erfolgt die Vergütung durch den beauftragten Händler und nicht durch den Netzbetreiber.

Bitte beachten: Bei Anlagen, die in die Direktvermarktung wechseln wollen, muss die vorhandene Strommessung mittels Standard-Zähler gegen eine kommunikationsfähige Messeinrichtung mit Viertelstunden-Lastgangmessung bzw. Zählerstandsgangmessung ausgetauscht werden. Zusätzlich ist eine Steuereinrichtung des Direktvermarkters erforderlich, die auch dem Netzbetreiber die Steuerung der Anlage ermöglicht.

Sollten Sie über eine Strommessung mittels Standard-Zähler verfügen, muss dieser im Vorfeld gegen eine kommunikationsfähige Messeinrichtung ausgetauscht werden.

Schritt 1: Antrag senden

Zunächst benötigen wir von Ihrem Installateur einen Antrag für das Ändern eines Zählers.
Weiterhin benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
• Flurkartenauszug
• Foto des Zählerplatzes mit Markierung
• Angabe der Zählernummer bei Änderung

Schritt 2: Angebot erhalten

Bei einer Änderung der Anlage wird der Anschluss durch unsere Mitarbeiter geprüft. Falls eine Terminabstimmung notwendig ist, melden wir uns bei Ihnen.

Sollte der Anschluss nicht in Ordnung sein, wird ein technischer Umbau erforderlich. Hierfür ist die Beantragung einer Anschlussänderung notwendig.

Schritt 3: Beauftragung Umbau

Mit Rücksendung des unterzeichneten Vertrages beauftragen Sie uns mit der Änderung des Zählers. Dazu sind folgende Arbeitsschritte nötig:

1. Für eine Terminabstimmung melden wir uns bei Ihnen
2. Zusendung der Fertigmeldung an uns durch Sie oder Ihren Installateur
3. Änderung des Zählers durch die ENA Energienetze Apolda GmbH oder Ihren gewerblichen Messstellenbetreiber
Variante 3 – Umbau auf Überschusseinspeisung oder vollständigen Eigenverbrauch
Überschusseinspeisung

Bei der Überschussstromeinspeisung wird der von der Anlage erzeugte Strom teilweise vor Ort selbst verbraucht. Der restliche Strom wird ins Netz eingespeist und heißt Überschussstrom.

Soll der erzeugte Strom anteilig selbst verbraucht werden, kann der Betreiber vom Netzbetreiber für die eingespeisten Mengen an Überschussstrom die Anschlussvergütung gemäß Variante 1 erhalten oder den Überschussstroms an einen Händler seiner Wahl vermarkten. Dies entspricht der sonstigen Direktvermarktung unter Variante 2.

Vollständiger Eigenverbrauch

Hierbei wird der erzeugte Strom vollständig vor Ort selbst verbraucht. Eine Vergütung entfällt somit.
Für den vollständigen Eigenverbrauch ist der Einbau einer technischen Einrichtung erforderlich, welche verhindert, dass Strom ins Netz fließt.
Falls Sie eine Änderung auf Überschussstromeinspeisung/Eigenverbrauch planen, beachten Sie bitte, dass durch die Änderungen der Art der Einspeisung meist auch Zählerumbauten notwendig sind. Die Prüfung des geänderten Messkonzeptes und des Zählerumbaus muss im Vorfeld erfolgen.

Bitte lassen Sie Ihre elektrische Installation (Anschlussnehmeranlage) zwischen der Eigentumsgrenze und der Erzeugungsanlage von einem von Ihnen beauftragten Elektroinstallationsunternehmen überprüfen und, falls nötig, nach den aktuellen Regeln der Technik umbauen.

Schritt 1: Antrag senden

Zunächst benötigen wir von Ihrem Installateur einen Antrag für die Änderung des Messkonzeptes und des Zählers. Sollten Sie sich direkt an uns wenden, genügt auch ein formloses Anschreiben. Fügen Sie dem Anschreiben bitte folgende Anlagen bei:
• Flurkartenauszug
• Foto des Zählerplatzes mit Markierung
• Angabe der Zählernummer bei Entfernung und Änderung
• Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Erzeugungsanlage an das Netz der allgemeinen Versorgung mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inklusive der Anordnung der Zähler
• bei Umbau auf vollständigen Eigenverbrauch: Beschreibung der Art und Betriebs-weise der technischen Einrichtung, welche verhindert, dass Strom ins Netz fließt

Schritt 2: Angebot erhalten

Bei einer Änderung der Anlage wird der Anschluss durch unsere Mitarbeiter geprüft. Falls eine Terminabstimmung notwendig ist, melden wir uns bei Ihnen.
Sollte der Anschluss nicht in Ordnung sein, wird ein technischer Umbau erforderlich. Hierfür ist die Beantragung einer Anschlussänderung notwendig.

Schritt 3: Beauftragung Umbau und technische Wiederinbetriebnahme der Erzeugungsanlage

Mit Rücksendung des unterzeichneten Vertrages beauftragen Sie uns mit der Bearbeitung Ihres Anschlusses und der Änderung des Zählers.

Vor Wiederinbetriebsetzung der EEG-Anlage als Überschussstromeinspeisung findet eine gemeinsame technische Abnahme zwischen dem Errichter, Ihnen als Anlagenbetreiber und einem Mitarbeiter der ENA Energienetze Apolda GmbH statt. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass sich die Erzeugungsanlage zum vereinbarten Abnahmetermin in einem technisch einwandfreien, den eingereichten Unterlagen entsprechenden, Zustand befindet, damit die Inbetriebsetzung erfolgen kann.

Dazu sind folgende Arbeitsschritte nötig:

1. Für eine Terminabstimmung melden wir uns bei Ihnen
2. Zusendung der Fertigmeldung an uns durch Sie oder Ihren Installateur
3. Änderung des Zählers durch die ENA Energienetze Apolda GmbH oder Ihren gewerblichen Messstellenbetreiber mit gemeinsamer Wiederinbetriebnahme der Erzeugungsanlage
Variante 4 – Stilllegung
Es besteht auch die Möglichkeit der Stilllegung Ihrer Anlage. Die Stilllegung muss im Marktstammdatenregister registriert und uns als Netzbetreiber angezeigt werden.
Die Anzeige zur Stilllegung muss im Vorfeld erfolgen.

Schritt 1: Antrag senden

Zunächst benötigen wir von Ihrem Installateur einen Antrag für die Stilllegung der EEG-Anlage und den Ausbau des Zählers. Sollten Sie sich direkt an uns wenden, genügt auch ein formloses Anschreiben.

Fügen Sie dem Anschreiben bitte folgende Anlagen bei:

• Angabe der Zählernummer bei Entfernung und Änderung

Schritt 2: Angebot erhalten

Auch bei einer Änderung am Anschluss durch Stilllegung der Erzeugungsanlage wird der Anschluss durch unsere Mitarbeiter geprüft. Falls eine Terminabstimmung notwendig ist, melden wir uns bei Ihnen.
Sollte der Anschluss komplett stillgelegt werden, wird ein technischer Umbau erforderlich. Hierfür ist die Beantragung einer Anschlussänderung notwendig.

Schritt 3: Beauftragung Umbau/Ausbau der Messeinrichtung der Erzeugungsanlage

Mit Rücksendung des unterzeichneten Vertrages beauftragen Sie uns mit der Bearbeitung Ihres Anschlusses und der Änderung des Zählers.
Dazu sind folgende Arbeitsschritte nötig:
1. Für eine Terminabstimmung melden wir uns bei Ihnen
2. Zusendung der Fertigmeldung an uns durch Sie oder Ihren Installateur
3. Änderung des Zählers durch die ENA Energienetze Apolda GmbH oder Ihren gewerblichen Messstellenbetreiber

Ihre Meldepflicht können Sie über das Webportal des Marktstammdatenregisters erfüllen.
Gesetzliche Regelungen und Vorschriften
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)
Informationen zur Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV
Sonstige Formulare
Erklärung über die Berechtigung zum Erhalt der Umsatzsteuer
Ableseblatt für Anlagenbetreiber(in) von Eigenerzeugungsanlagen
Einsatzstofftagebuch für Biomasseanlagen nach § 27 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
Verfahren zur Ermittlung der tatsächlichen Vermeidungsleistung und Vermeidungsarbeit für dezentrale Erzeugungsanlagen
Steckerfertige PV-Anlagen
Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen
Datenerfassungsblatt
Anmeldung einer „steckerfertigen Erzeugungsanlage“ bis 600 VA
Hinweise und FAQ VDE
Rechtsfragen rund um Plug-In-PV-Anlagen

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