Netzzugang Strom - Musterverträge
Netznutzungsvertrag für Lieferanten/Letztverbraucher ab 01.04.2022
Zusatzrahmenvereinbarung zum Netznutzungsvertrag Strom „Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen Bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität“
Netzanschlussvertrag für leistungsgemessene Anschlussnehmer
Netzanschlussvertrag für nicht leistungsgemessene Anschlussnehmer
Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Ladeinfrastruktur
Das Anmeldeverfahren
Bei der Installation von Ladetechnik für Elektromobilität ist zu beachten, dass Ladeeinrichtungen bis 12 kW beim zuständigen Netzbetreiber meldepflichtig sind und angemeldet werden müssen. Ab einer Leistung von 12 kW bedarf es zusätzlich einer Zustimmung durch den Netzbetreiber. Dies erfolgt durch eine Netzverträglichkeitsprüfung, um eventuelle Auswirkungen auf den vorhandenen Netzanschluss oder das vorgelagerte Niederspannungsnetz abschätzen zu können.
Die Installation und die damit verbundene Anmeldung muss ein Fachbetrieb übernehmen. Der Elektroinstallateur haftet damit für den fachgerechten Einbau. Eine Aufstellung der in unserem Netzgebiet gelisteten Elektroinstallateure finden Sie hier.
Die Installation und die damit verbundene Anmeldung muss ein Fachbetrieb übernehmen. Der Elektroinstallateur haftet damit für den fachgerechten Einbau. Eine Aufstellung der in unserem Netzgebiet gelisteten Elektroinstallateure finden Sie hier.
Ladetechnik und Energieerzeugungsanlagen
Sollten Sie beabsichtigen, Ihre Ladetechnik mit Strom aus regenerativen Energien (Solar, Wind, Wasser…) zu versorgen und zusätzlich eine oder mehrere Erzeugungsanlagen zu errichten, beachten Sie bitte, dass ebenfalls sämtliche Erzeugungsanlagen beim Netzbetreiber anmeldungspflichtig sind.
Besuchen Sie für nähere Informationen gern unsere Einspeiser-Website der ENA Energienetze Apolda GmbH.
Besuchen Sie für nähere Informationen gern unsere Einspeiser-Website der ENA Energienetze Apolda GmbH.
Anzeige Ladeleistung bis 12 kW
Damit der Netzbetreiber das Niederspannungsnetz, den Hausanschluss sowie die Messeinrichtungen leistungsgerecht auslegen und mögliche Netzrückwirkungen beurteilen kann, ist es wichtig, dass Sie uns frühzeitig die erforderlichen Angaben der geplanten Ladetechnik mitteilen.
Diese Informationen beruhen auf der aktuellen technischen VDE|FNN Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 sowie der Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2019).
Folgende Unterlagen sind durch Ihren Elektroinstallateur einzureichen:
Sofern die Grenzwerte nach Punkt 5.4.2.1 der VDE-AR-N 4100 nicht eingehalten werden, ist zusätzlich das Datenblatt B.1 zur Beurteilung von Netzrückwirkungen einzureichen.
Diese Informationen beruhen auf der aktuellen technischen VDE|FNN Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 sowie der Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2019).
Folgende Unterlagen sind durch Ihren Elektroinstallateur einzureichen:
- Anmeldung zum Netzanschluss Strom
- allgemeines Datenblatt bzw. Zertifikate vom Hersteller der Ladeeinrichtung
- Datenblatt B.3 „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ der VDE-AR-N 4100
Sofern die Grenzwerte nach Punkt 5.4.2.1 der VDE-AR-N 4100 nicht eingehalten werden, ist zusätzlich das Datenblatt B.1 zur Beurteilung von Netzrückwirkungen einzureichen.
Anzeige Ladeleistung ab 12 kW
Damit der Netzbetreiber das Niederspannungsnetz, den Hausanschluss sowie die Messeinrichtungen leistungsgerecht auslegen und mögliche Netzrückwirkungen beurteilen kann, ist es wichtig, dass Sie uns frühzeitig die erforderlichen Angaben der geplanten Ladetechnik mitteilen.
Diese Informationen beruhen auf der aktuellen technischen VDE|FNN Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 sowie der Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2019).
Hierbei ist zu beachten, dass sämtlichen Ladetechnik ab einer Leistung von 12 kW beim zuständigen Netzbetreiber genehmigungspflichtig ist und zuvor einer Prüfung des Netzbetreibers bedarf.
Folgende Unterlagen sind durch Ihren Elektroinstallateur einzureichen:
Sofern die Grenzwerte nach Punkt 5.4.2.1 der VDE-AR-N 4100 nicht eingehalten werden oder werden mehrere Geräte mit einem Eingangsstrom > 75 A angemeldet, ist zusätzlich das Datenblatt B.1 zur Beurteilung von Netzrückwirkungen einzureichen.
Diese Informationen beruhen auf der aktuellen technischen VDE|FNN Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 sowie der Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2019).
Hierbei ist zu beachten, dass sämtlichen Ladetechnik ab einer Leistung von 12 kW beim zuständigen Netzbetreiber genehmigungspflichtig ist und zuvor einer Prüfung des Netzbetreibers bedarf.
Folgende Unterlagen sind durch Ihren Elektroinstallateur einzureichen:
- Anmeldung zum Netzanschluss Strom
- allgemeines Datenblatt bzw. Zertifikate vom Hersteller der Ladeeinrichtung
- ein Lageplan des geplanten Standortes
- Datenblatt B.3 „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ der VDE-AR-N 4100
- ggf. Unterlagen zum verbauten Lastmanagement
- ggf. Unterlagen zur verbauten Symmetrieeinrichtung
Sofern die Grenzwerte nach Punkt 5.4.2.1 der VDE-AR-N 4100 nicht eingehalten werden oder werden mehrere Geräte mit einem Eingangsstrom > 75 A angemeldet, ist zusätzlich das Datenblatt B.1 zur Beurteilung von Netzrückwirkungen einzureichen.
Technische Anschlussbedingungen
VDE|FNN-Anwendungsregeln
VDE-AR-N 4100 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betreib (TAR Niederspannung)
Mehr zu den Technischen Anschlussbedingungen
VDE-AR-N 4100 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betreib (TAR Niederspannung)
Mehr zu den Technischen Anschlussbedingungen
Ladetechnik nach KfW Förderrichtlinien und § 14a EnWG
Mit dem Zuschuss für Ladestationen und Wallboxen fördert die KfW Bank Ladeeinrichtungen für Elektroautos an Stellplätzen und in Garagen, die zu Wohngebäuden gehören und nur privat zugänglich sind.
Ob eine KfW-Förderung für Sie in Frage kommt, können Sie mithilfe der folgenden Checkliste überprüfen:
Ob eine KfW-Förderung für Sie in Frage kommt, können Sie mithilfe der folgenden Checkliste überprüfen:
- Entspricht die Ladestation/Wallbox und ihre Nutzung den Vorgaben für die KfW-Förderbedingungen?
- Ist das von Ihnen gewünschte Model der Ladeeinrichtung bei der KfW als förderfähig gelistet. Dies erfahren Sie in der entsprechenden Liste der KfW Bank?
- Die Ladeeinrichtung muss durch eine eingetragene Elektrofachkraft installiert werden - geeignete Elektriker finden Sie in unserem Installateurverzeichnis.
- Die Ladeeinrichtung muss bei ENA Energienetze Apolda GmbH gemeldet werden. Nutzen Sie bitte hierzu unsere Anzeigeformulare B.1 und B.3 aus der VDE 4100 für Ladetechnik kleiner 12 kW.
- Eine verpflichtende Steuerung der Ladeeinrichtung durch ENA Energienetze Apolda GmbH gemäß § 14a EnWG wird aktuell nicht gefordert. Eine nachträgliche Umsetzung der Steuerung ist dadurch allerdings nicht ausgeschlossen.
- Eine freiwillige Anmeldung zur Steuerung der Ladeeinrichtung nach § 14a EnWG ist möglich. In diesem Fall sind die technischen Anschlussbedingungen (TAB) der ENA Energienetze Apolda GmbH zu beachten.
- Es wird empfohlen zwischen Ladeeinrichtung und Zählerplatz ein Installations-Leerrohr nach DIN 18015-1 für eine nachträglich kabelgebundene Kommunikation zu installieren. Dies ermöglicht eine einfache und kosteneffiziente nachträgliche Anbindung der Ladeinfrastruktur für eine intelligente Steuerung.
- Bei mehr als einem Ladepunkt (insb. Mehrparteienhäusern) wird empfohlen, ein kundeneigenes Lademanagement zur Begrenzung der Netzanschlussleistung einzusetzen. Netzanschlusskosten können so reduziert werden.
Meldung zur KWKG-Umlage und Konzessionsabgabe durch Letztverbraucher bei Weiterbelieferung an Dritte
Mitteilung an ENA Energienetze Apolda GmbH für an Dritte weitergelieferte Strommengen nach § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016, § 36 Abs. 3 KWKG 2017 und § 2 Abs. 8 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) für das Jahr 2019
Anlagenbetreibereigene Messeinrichtung (Anlage für Mitteilung an ENA Energienetze Apolda GmbH für an Dritte weitergelieferte Strommengen nach § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016, § 36 Abs. 3 KWKG 2017 und § 2 Abs. 8 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Jahr 2019)
Merkblatt zu Anschlusskosten für Anschlüsse, die nicht nach "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung" (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) erstellt werden.
Aktuelle Engpässe im Netz der ENA Energienetze Apolda GmbH nach § 15 NZV
keine